Die UWG-Fraktion wird in der Sitzung des HFA am 25.6. beantragen die Verwaltung zu beauftragen, die weiterführenden Schulen anzuschreiben, um Erstwähler und Erstwählerinnen als Wahlhelfer und Wahlhelferinnen für die Kommunalwahl am 14.09.2025, sowie für eine mögliche Stichwahl am 28.09.2025 zu gewinnen. Es ist bisher an der Stelle viel zu wenig passiert und bis Anfang juli müssen die Wahlhelfer sich gemeldet haben, es ist also höchste Eisenbahn! Es bleibt zu hoffen, dass die Verwaltung schon wegen des am 13.6. eingereichten Antrags selbst tätig wird oder wenigstens Vorbereitungen trifft.
Zur Begründung:
Für die Durchführung von Wahlen sind Wahlhelfer und Wahlhelferinnen unverzichtbar. Die Wahlhelfertätigkeit ist ein wichtiger Bestandteil einer gelebten Demokratie, da die Wahlen in Deutschland nicht durch die normale staatliche Verwaltung, sondern durch unabhängige Wahlorgane durchgeführt werden. Das Engagement als Wahlhelfer ist also ein freiwilliger Dienst für die Demokratie und sichert damit die Unabhängigkeit der Wahlen und ist grundlegender Bestandteil für freie Wahlen.
Bei der anstehenden Kommunalwahl am 14.09.2025 (und einer eventuellen Stichwahl am 28.09.2025) besteht in Nordrheinwestfalen die Möglichkeit die Wahlhelfertätigkeit auszuüben bereits ab der Vollendung des 16. Lebensjahres am Tag der Wahl. Diese Besonderheit besteht nur bei der Kommunalwahl, da die Erstwähler und Erstwählerinnen bei der Landes-, Bundes- und Europawahl das Mindestalter von 18 Jahren erreicht haben müssen.Um jungen Menschen nicht nur die Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts zu vermitteln, sondern sie auch aktiv in den Prozess und den Ablauf der Wahl einzubinden hält es die UWG- Fraktion für sinnvoll nochmal gezielt die jungen Menschen über die Möglichkeit der Wahlhelfertätigkeit zu informieren. Vielen Erstwählerinnen und Erstwählern dürfte dieser Fakt nicht hinreichend bekannt sein.
Neben Veröffentlichungen in der Lokalpresse, der Homepage und in den sozialen Netzwerken schlagen wir darum vor, die weiterführenden Schulen in unserer Stadt anzuschreiben, um die jugendlichen Wahlberechtigten über diese Möglichkeit des Engagements für die Demokratie zu informieren. Aus unserer Sicht ist es wichtig Wähler und Wählerinnen so früh wie möglich in die demokratischen Prozesse einzubinden.

Folgende Bedingungen müssen Wahlhelfer und Wahlhelferinnen in NRW zur Kommunalwahl erfüllen:
- am Wahltag Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes oder Bürger / Bürgerin eines EU-Mitgliedstaates ist
- am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat
- seit mindestens drei Monaten vor der Wahl in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich dort aufhält und
- mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets hat und
- nicht nach § 8 Kommunalwahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.