15. November 2022

Demokratie braucht Transparenz

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Demokratie lebt vom Vertrauen der Menschen. Deshalb sind Offenheit und Transparenz bei politischen Entscheidungen besonders wichtig.

„Datt se nicht doht, watt se willt“, haben wir von der UWG schon immer gesagt, und Entscheidungen, die in Hinterzimmern getroffen werden, abgelehnt.

Bei der Ratssitzung am Mittwoch sollen mal wieder wichtige Fragen im geheimen behandelt werden:

  • Wie geht es weiter mit den Germaniaflächen?
  • Was passiert mit der Turnhalle am Drilandsee?
  • Wie und wann geht es mit dem Hertie-Loch auf dem Kurt-Schumacher-Platz weiter?

Mit fragwürdigen Vorwänden will Bürgermeister Doetkotte diese wichtigen Themen jenseits der Bürgerinnen und Bürger ohne Öffentlichkeit beraten. Dabei ist das nach § 48 der Gemeindeordnung NRW glatt rechtswidrig.

Entweder ist der Bürgermeister unfähig oder er macht das absichtlich, weil er die Bürgerinnen und Bürger ahnungslos halten will.

Wir machen das jedenfalls nicht mit!

Deshalb hat UWG-Fraktionsvorsitzender Jörg von Borczyskowski den Bürgermeister aufgefordert, den festgeschriebenen Grundsatz der Öffentlichkeit der Ratssitzungen zu achten und seine Geheimniskrämerei aufzugeben:

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Doetkotte,

ihr Beurteilung zur Behandlung der TOP 26 – 28 der kommenden Ratssitzung am 16.11.2022 ist leider falsch. Maßgeblich ist der § 48 GO NRW und nicht die Geschäftsordnung des Rates. Diese kann nicht die Erfordernisse der GO NRW ersetzen oder gar umgehen. In der Kommentierung Dietlein / Heusch zu § 48 GO NRW wird dazu von Rhode ausgeführt:

„…Dem in Ab. 2 S. 1 festgeschriebenen Grundsatz der Öffentlichkeit der Ratssitzungen kommt überragende Bedeutung zu (vgl. OVG Münster BeckRS 2018, 3176). Der VerfGH NRW sieht hierin einen tragenden Grundsatz des gesamten Kommunalrechts (VerfGH NRW NJW 1976, 1931). Dieser Grundsatz wurzelt im Rechtsstaats-, vor allem aber im Demokratieprinzip (vgl. VG Gelsenkirchen BeckRS 2018, 15814). Das BVerfG leitet hieraus ab, dass der gesamte Willensbildungsprozess für den Bürger durchschaubar sein und das Ergebnis vor den Augen der Öffentlichkeit beschlossen werden müsse…“

Diesem Grundsatz hat die Aufstellung der TO des Rates zu folgen, welche Sie als Bürgermeister vornehmen. Dieses Handeln ist einzig den gesetzlichen Vorgaben unterworfen und kann nicht durch willkürliche Auslegung durch den Bürgermeister und / oder Ratsbeschlüsse ausgehebelt werden. Einzig geringe Bestandteile können durch den Ausschluss der Öffentlichkeit schützenswert sein. Dies sind z.B. Grundstücksverkäufe. Sie Herr Bürgermeister umgehen aber den Grundsatz der Öffentlichkeit, indem Sie das Grundstücksgeschäft über den Grundsatzbeschluss stellen um die Öffentlichkeit auszuschließen und benutzen dieses Mittel zum einzig und alleine Zweck. Dieses Vorgehen ist rechtswidrig.  

Für den Tagesordnungspunkt 27 „Tausch von Grundstücksflächen“ gilt die Öffentlichkeit von Ratssitzungen für den Grundsatzbeschluss, ob zum jetzigen Zeitpunkt Grundstücke auf dem Germaniagelände mit Dritten getauscht werden sollen. Wenn der Rat dies beschließt, kann im nichtöffentlichen Teil beraten werden welche Flächen das betrifft und ob die angebotenen Flächen gleichwertig sind, oder nicht.

Für den Tagesordnungspunkt 28 „Verkauf einer städtischen Immobilie“ gilt die Öffentlichkeit von Ratssitzungen für den Grundsatzbeschluss, ob die ehem. Tennishalle „Am Brechter Weg“ überhaupt verkauft werden soll und wie das mit der Entwicklung und Planung am Drilandsee korrespondiert. Wenn der Rat dies beschließt, kann im nichtöffentlichen Teil beraten werden, ob der vorliegende Kaufpreis angemessen ist und ob die Stadt an diesen Investor ohne weitere Ausschreibung die Immobilie exklusiv verkaufen möchte.

Für den Tagesordnungspunkt 26 „Übertragung der städt. Tiefgarage und Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages“ gilt die Öffentlichkeit von Ratssitzungen für den kompletten Tagesordnungspunkt. Schützenswerte Inhalte sind hier nicht vorhanden, da die zu übertragenden Grundstücke alle zum Buchwert bekannt sind und die SWG GmbH als 100%-ige Tochter der Stadt auch nicht zu fürchten hat, dass Geschäftsgeheimnisse im Zusammenhang mit diesem Geschäftsbesorgungsvertrages mit der Stadt Gronau (ein 100% Inhousegeschäft !!!) verraten werden.

Das der Bürgermeister hier kleine Teile einer Beratungsvorlage nutzt, um den gesamten Vorgang der Öffentlichkeit zu entziehen ist aus unserer Sicht rechtswidrig und widerspricht ganz klar dem Grundsatz des § 48 GO NRW. Auch der Hinweis, des Bürgermeisters die Punkte von der TO des Rates am 16.11.2022 zu nehmen, in dem er generös verkündet „…Gleichwohl möchte ich dem Rat im Wege eines Kompromisses einen grundsätzlichen Austausch über die jeweiligen Angelegenheiten in öffentlicher Sitzung ermöglichen…“ geht fehl, da es keines Kompromisses bedarf, da die Grundsatzbeschlüsse zu den Themen öffentlich qua Gesetz zu behandeln sind.

Außerdem bedarf es auch keiner Änderung der TO, da die Punkte zur Beratung auf der TO stehen und nur in einen öffentlichen Teil und bei TOP 27 und 28 ggf. in einen nichtöffentlichen Teil geteilt werden müssen, was sitzungstechnisch überhaupt kein Problem darstellt. Wir erwarten also von Ihnen Herr Bürgermeister Doetkotte eine rechtskonforme Beratung unter Wahrung der gesetzlichen Vorgaben des § 48 GO NRW und werden deshalb beantragen, die TO der Ratssitzung am 16.11.2022 dergestalt zu ändern, dass der TOP 26 komplett öffentlich beraten wird und die TOP 27 und 28 in einen öffentlichen Teil zur Beratung des Grundsatzbeschlusses und in einen nichtöffentlichen Teil zur Beratung von Vertrags- und Kaufmodalitäten geändert wird.

Mit freundlichen Grüßen

Jörg von Borczyskowski
(UWG-Fraktionsvorsitzender)

Hertie-Loch geheim??
Demokratie lebt vom Vertrauen der Menschen. Deshalb sind Of...
Die Behandlung im Nicht Öffentlichen Teil, sollte die Ausnahme sein, nicht die Regel!

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